Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie treffen auch viele Land- und Forstwirte wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität der betroffenen Betriebe trotz Umsatzeinbußen und Kostenerhöhungen sicherzustellen, wurde der Härtefallfonds eingerichtet.
Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinie haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.
Wann wird gefördert?
Die Förderung mit laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifikante wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus voraus. Eine solche ist gegeben, wenn
- der Betrieb aufgrund der Coronavirus-Pandemie von einem behördlich verhängten Betretungsverbot betroffen war,
- der Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Betrachtungszeitraum des Vorjahres um mindestens 50 % eingebrochen ist (für Jungunternehmer, die im vergleichbaren Vorjahreszeitraum noch nicht tätig waren, gelten dabei Sonderregelungen),
- der Betrieb von einem durch Qualitätsverlust verursachten und mindestens 50 % betragenden Preisrückgang auf Sägerundholz betroffen ist oder
- die Kosten für Fremdarbeitskräfte im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum um mindestens 50 % gestiegen sind.
Was wird gefördert?
Gegenstand der Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds ist der Ersatz entgangener Einkünfte aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, die der Versicherung nach dem BSVG unterliegt. Dazu können auch weitere Betriebszweige wie z.B. Wein- und Mostbuschenschank, Almausschank, Privatzimmervermietung, bestimmte Direktverkäufe, agrar- und waldpädagogische Aktivitäten oder die Erzeugung von Sägerundholz zählen.
Wer wird gefördert?
Laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können ungeachtet der jeweiligen Rechtsform von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz € 2 Mio. nicht überschreitet (Kleinstunternehmen im Sinne der EU-Definition) beantragt werden, wenn sie
- im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich führen,
- grundsätzlich nicht durch andere Barauszahlungen der öffentlichen Hand gefördert werden (davon ausgenommen sind z.B. Förderungen aufgrund der Corona-Kurzarbeit oder Unterstützungsleistungen im Rahmen des Fixkostenzuschusses),
- sofern sie natürliche Personen sind der Pflichtversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegen und
- vor der Coronavirus-Pandemie wirtschaftlich gesund waren.
Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ausführlich geregelt.
Wie und in welcher Höhe wird gefördert?
Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt und betragen
- 80 % der Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Vorjahreszeitraums und den Einkünften im jeweiligen Betrachtungszeitraum, mindestens aber € 500,00 und höchstens € 2.000,00 monatlich (bei Übernahme des Betriebes nach einem vergleichbaren Vorjahreszeitraum ist dabei auf die Einkünfte des Vorgängers abzustellen), oder
- pauschal € 500,00 monatlich für Jungunternehmer, die im vergleichbaren Vorjahreszeitraum noch nicht betrieblich tätig waren
für bis zu zwölf Monate.
Wenn die Summe aus allfälligen Nebeneinkünften (z.B. aus einer unselbstständigen Tätigkeit) und den erhaltenen Leistungen aus privaten oder beruflichen Versicherungen zur Abdeckung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus und dem beantragten Zuschuss aus dem Härtefallfonds mindestens € 2.000,00 beträgt, wird der Förderbetrag um den € 2.000,00 übersteigenden Betrag gekürzt. Reduziert sich der Förderbetrag durch diese Anrechnung unter die Mindesthöhe, wird allerdings jedenfalls auf € 500,00 aufgerundet.
Keine Förderung steht hingegen zu, wenn sich schon das Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften und die zu berücksichtigenden Versicherungsleistungen in einem Betrachtungszeitraum zusammengerechnet auf mindestens € 2.000,00 belaufen.
Auch bereits erhaltene Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) und Förderungen aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds werden bis zur Mindestförderhöhe von € 500,00 auf die laufenden Unterstützungsleistungen angerechnet.
Die tatsächliche Höhe der laufenden Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen Nettoeinkommens während einmonatiger Betrachtungszeiträume berechnet, die jeweils am 16. eines Monats beginnen und am 15. des Folgemonats enden. Als Bemessungsgrundlage dienen dabei abhängig vom Betriebszweig die Umsätze, die Fremdarbeitskosten oder der Preisverlust, von denen je nach Betriebsart pauschale Prozentsätze für nicht angefallene Kosten abgezogen werden.
Der erste mögliche Betrachtungszeitraum läuft von 16.03.2020 bis 15.04.2020, der letzte mögliche Betrachtungszeitraum von 16.2.2021 bis 15.3.2021. Die laufenden Unterstützungsleistungen können für bis zu zwölf Betrachtungszeiträume, die nicht aufeinander folgen müssen, beantragt werden.
Comeback-Bonus
Sofern ein Anspruch auf laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds besteht, wird für jeden Betrachtungszeitraum zusätzlich zum Förderbetrag ein „Comeback-Bonus“ in Höhe von € 500,00 monatlich ausbezahlt.
Wie können laufende Unterstützungsleistungen beantragt werden?
Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden von der AgrarMarktAustria (AMA) vergeben.
Anträge für den ersten Betrachtungszeitraum (16.03.2020 bis 15.04.2020) können ab dem 20.04.2020 elektronisch über die Internetadresse https://www.eama.at gestellt werden. Die laufenden Unterstützungsleistungen für die folgenden Betrachtungszeiträume müssen später jeweils gesondert beantragt werden.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 8.10.2020 und können sich kurzfristig ändern.
Stand: 12. Oktober 2020
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