Land- und Forstwirte haben zwischen Urprodukten und be- und/oder verarbeiteten Produkten zu unterscheiden. Urproduktion ist die Herstellung eines Produktes mit Hilfe von Naturkräften bis zu einer Zustandsstufe, die marktfähig ist.
Da der Gewinn aus der Veräußerung von Urprodukten bei vollpauschalierten Betrieben durch die Pauschalierung abgegolten ist, müssen die Einnahmen aus der Veräußerung von Urprodukten für Zwecke der Einkommensteuer nicht aufgezeichnet werden. Im Zweifel sind jedoch die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung anhand geeigneter Unterlagen (Belegaufbewahrung) nachzuweisen.
In den Einkommensteuerrichtlinien ist ein Urproduktekatalog angeführt, welcher hilft, Urproduktion von Be- und/oder Verarbeitung abzugrenzen. Mit der letzten Wartung der Einkommensteuerrichtlinien wurde dieser Katalog nun erweitert um:
- Perlwein oder Frizzante (alkoholisches Getränk aus Trauben oder Obst, welches in geschlossenen Behältnissen einen Kohlensäureüberdruck von mindestens 1 bar bis höchstens 2,5 bar bei 20°C aufweist) ist im Anwendungsbereich des BSVG als Urprodukt zu werten. Diese Einstufung ist auch für steuerliche Zwecke anzuwenden.
- Auf Grund des Umstandes, dass Cidre bzw. Cider oder Zider (ein alkoholisches Getränk aus einem Gemenge von Fruchtsaft und Obstwein derselben Obstartgruppe mit einem Kohlensäureüberdruck von höchstens 2,5 bar bei 20°C) mit Perlwein vergleichbar ist und zudem ein Gemisch von Urprodukten darstellt, ist auch Cider als Urprodukt zu werten.
Eine Be- und Verarbeitung liegt nun auch in folgenden Fällen vor:
- Die Anbringung eines Schriftzuges mittels Laser bei Obst stellt eine über die genannten Arbeitsschritte des Waschens, Schälens, Zerteilens und Trocknens hinausgehende Bearbeitung mit eigener Wertschöpfung dar.
- Filetieren und Räuchern von Fisch; dagegen stellt eine Fischseite (halbierter Fisch ohne Rückengräte aber mit Bauchlappen) noch ein Urprodukt dar.
Stand: 27. Dezember 2018
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